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107 Kilometer lang ist die Strecke zwischen dem Blaibacher See und der UNESCO-Welterbestadt Regensburg, die Sie vom Land der Regenbogen aus auf dem Wasser erkunden können. Machen Sie sich bereit für unzählige malerische Landschaften, historische Denkmäler und charmante Städtchen, die wie im Film an Ihnen vorbeiziehen werden.
Und lernen Sie mehr über einen bedeutenden Fluss, der als "Großer Regen" aus Böhmen bei Bayerisch Eisenstein über die Grenze kommt, sich bei Zwiesel mit dem "Kleinen Regen" aus dem Gebiet des Rachel vereinigt, von da an als "Schwarzer Regen" an den Städten Regen und Viechtach vorbeifließt, sich zum Höllensteinsee und zum Blaibacher See aufstauen lässt und vor Blaibach bei Pulling schließlich auf seinen Bruder, den "Weißen Regen", trifft.
Den Bootswanderprospekt erhalten Sie hier als PDF zum download oder zum Bestellen in Papierform.
Nutzen Sie den Fluss zur Entschleunigung und genießen Sie die Ruhe, die Ihnen die Natur schenkt. Aufgrund des vermehrten Kanuaufkommens vor allem auf der Strecke zwischen Blaibacher See und Chamerau bitten wir Sie, respektvoll miteinander und mit der Natur umzugehen.
Das Landratsamt Cham erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2019 , folgende Verordnung: Amtsblatt des Landkreises Cham.
Das Befahren von oberirdischen Gewässern mit „kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft“ (z. B. Kanus, Kajaks, Schlauchboote, usw.) unterfällt grundsätzlich dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch nach Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG). Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten, z. B. um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, die Natur, insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt oder das Gewässer und seine Ufer zu schützen oder den Erholungsverkehr zu regeln (Art. 18 Abs. 3 BayWG).
Für den Regen im Landkreis Cham wurden solche Regelungen in der „Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Schwarzen Regen und dem Regen im Landkreis Cham“ vom 31.05.2021 getroffen. Nach deren § 4 Abs. 2 ist ein Befahren des Schwarzen Regen und Regen im Gewässerabschnitt Blaibacher See bis Chamerau als Gemeingebrauch nur zulässig, wenn ein gewisser Mindestwasserstand gegeben ist und das Gewässer außerdem nicht zu stark erwärmt ist.
Ob die aktuellen Verhältnisse ein Befahren zulassen, kann über die folgende automatisierte Auswertung abgelesen werden:
Hinweis: Die Auswertung der Wasserstände erfolgt nur im Hinblick auf den nötigen Mindestpegel, der insbesondere zum Schutz fischereilicher Belange nötig ist. Die Anzeige „befahrbar“ bedeutet im Falle höherer Wasserstände nicht, dass ein Befahren des Gewässers bei Hochwasser gefahrlos möglich ist! Die Ausübung des Gemeingebrauchs erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.